AGB

Ramoser & Rathgeb GmbH
Egger-Lienz-Strasse 3 a
6020 Innsbruck

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (Stand: 1.4.2021)

Sehr geehrter Kunde, unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) sollen klare Verhältnisse in der Zusammenarbeit zwischen Ihnen, nachfolgend Auftraggeber oder Besteller genannt, und der Fa. Ramoser & Rathgeb GmbH schaffen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Kunden und Lieferanten mit der Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.Vertragsgegenstand

Die auf Grundlage der hier vorliegenden AGBs abgeschlossenen Verträge betreffen die
Fertigung, Verarbeitung, den Zuschnitt und die Anbringung von Digitaldruck-,  Plott-, Beschriftungs,- Kratz-, Sichtschutz, Spezial-, Kfz-Voll-Folierungs- und Tönungs-Folien.

Sowie Herstellung von 3D Schriften beleuchtet und unbeleuchtet, Leuchtkästen, Leuchtschriften, Werbeeinrichtunugen und Montagen.
 

2. Angebote

Von Ramoser & Rathgeb GmbH erteilte Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als bindend bezeichnet. Generell ist die Gültigkeit der Preise in den Angeboten sofern nicht anders angegeben für 4 Wochen bindend.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers unverändert bleiben. Unsere Preise sind Netto-Preise plus der jeweiligen gesetzlichen  Umsatzsteuer.
Die Beträge gelten ab Werk und sind exklusive Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Versandkosten, sofern nicht anders im Angebot angegeben. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Kunde darf gegenüber unseren Forderungen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten oder nicht bestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Bei Zahlungsverzug eines Vertragspartners sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen.
Ist der Vertragspartner nicht Endverbraucher beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Bestellers zur Folge. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

4. Mängel

Der Käufer ist angehalten die bestellte Ware bei der Lieferung oder unmittelbar nach Erhalt zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Käufer muss sicherstellen, daß die richtigen Ge-
genstände geliefert wurden, daß die Quantität mit den Vorlagen übereinstimmt
und daß die gelieferte Ware der vorab besprochenen Qualität entspricht.

Ramoser & Rathgeb GmbH bürgt nicht für die Tauglichkeit des Gelieferten
für den beabsichtigten Zweck, selbst nicht wenn dieser Zweck Ramoser & Rathgeb GmbH mitgeteilt worden ist, außer wenn man dies ausdrücklich beim Kauf vereinbart hat.
Ramoser & Rathgeb GmbH gewährt keine Garantie für technische Beratung und Unterstützung.

Offenkundige Mängel oder Versäumnisse sind vom Käufer innerhalb von acht
Tagen nach Lieferung schriftlich bei Ramoser & Rathgeb GmbH anzumelden, wird diese Frist überschritten, entfällt jeglicher Anspruch an Fa. Ramoser & Rathgeb GmbH bezüglich diesem Mangel oder Versäumnis.

Nicht offenkundige Mängel oder Versäumnisse sind vom Käufer innerhalb von
acht Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich bei Ramoser & Rathgeb GmbH
anzumelden, jedoch nicht später als 1 Jahr nach Rechnungsdatum. Wird diese Frist überschritten, entfällt jeglicher Anspruch an
Ramoser & Rathgeb GmbH  bezüglich dieser Mängel oder Versäumnisse.
Es obliegt dem Käufer, zu belegen, daß der Mangel oder das Versäumnis ausschließlich oder überwiegend aufgetreten ist in der direkten Folge von Material- bzw. Herstellerfehler.

Insofern Ramoser & Rathgeb GmbH  Haftung für Mängel oder Versäumnisse übernimmt, hat sie das Recht nach eigenem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern. Kosten für Aus- und Einbau gehen auf Rechnung des Käufers.

Der Käufer hat keinerlei Anspruch auf Garantieleistungen für Mängel die durch
äußere Gewalteinwirkung, falsche Behandlung oder andere Bedingungen enstanden sind, die nicht von Ramoser & Rathgeb GmbH kontrolliert  werden können.

Solange der Käufer im Verzug ist bei der Einhaltung seiner vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber Ramoser & Rathgeb GmbH, ist jeder Anspruch auf Garantie aufgeschoben.

Erfüllung dieser Garantieverpflichtungen gilt als einziger und umfassender Scha-
densersatz. Jegliche andere Schadensersatzforderung ist ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist die Folge grober Fahrlässigkeit von Seiten Ramoser & Rathgeb GmbH. Sollte Ramoser & Rathgeb GmbH trotzdem angehalten werden, Ersatz für den Schaden zu leisten, dann beträgt der  Schaden höchstens so viel wie der Rechnungspreis des mangelhaften Teils, das den Schaden verursacht hat.


5. Höhere Gewalt

Unter höherer Gewalt werden hier Bedingungen verstanden, die die Einhaltung der Übereinkunft verhindern und die Ramoser & Rathgeb GmbH nicht angerechnet werden können. Hierzu werden gerechnet (falls und insofern diese Bedingungen die Einhaltung unmöglich machen oder unangemessen erschweren):
•    Streiks in anderen Unternehmen als das von Ramoser & Rathgeb GmbH,
sowie wilde Streiks oder politische Streiks innerhalb des Unternehmens von
Ramoser & Rathgeb GmbH selbst.
•    ein allgemeiner Mangel an dem, was für das zustande kommen der vereinbarten Leistung benötigt wird.
•    unvorhersehbares Stocken der Anfuhr durch Zulieferer oder andere Dritte,
wovon Ramoser & Rathgeb GmbH abhängig ist, sowie generelle
Transportprobleme


6. Materialien

Grundlegend gelten für Grundmaterialien wie Platten und Folien nur jene Angaben über deren Haltbarkeit die wir von den Herstellern erhalten.

Geringe, im Handel üblicherweise als zulässig empfundene oder technisch unvermeidbare Abweichungen bezüglich Qualität, Farbe, Verarbeitung, Maß und Gewicht sind kein Grund für Beanstandungen bzw. Garantieleistungen.

Nach Auftragsfreigabe werden jegliche technische Änderungen nach tatsächlichem Material und Zeitaufwand verrechnet.  

7. Montage/Genehmigungspflicht

Für die Anbringung von Außenwerbung (Schildern, Leuchtreklamen, usw.) ist in der Regel eine behördliche Genehmigung einzuholen. Der Kunde ist auf eigene Rechnung verpflichtet, die Genehmigung einzuholen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Bei Auftragserteilung versichert der Kunde, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat, bzw. entsprechende Genehmigungen bereits eingeholt hat. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Auftraggeber, die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge zu erfüllen, nicht.
Bei Montagen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart werden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unverschuldete Stehzeiten oder Arbeitsabbrüche werden gesondert abgerechnet.

7.1 Ablöse- und Demontagearbeiten

Ablöse- und Demontagearbeiten werden immer nur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Leichte Kratzspuren an Glasscheiben sind oftmals nicht zu vermeiden und stellen keinen Mangel dar.

7.2 Verkehrsverhandlung

Sollte für eine Montage eine behördliche Verkehrsverhandlung notwendig sein, ist diese sofern nicht anders vereinbart vom Auftraggeber durchzuführen und auch deren Kosten zu übernehmen. Wenn Ramoser & Rathgeb GmbH die Verkehrsverhandlung durchführt, werden diese Kosten getrennt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.   

7.3 elektrische Anlagen

Bei elektrischen Anlagen die durch uns geliefert aber nicht montiert werden ist der Kunde verpflichtet die elektrischen Anschlußarbeiten durch Fachpersonal durchführen zu lassen. Schäden an elektrischen Anlagen (Leuchtkästen, Leuchtschriften, usw) die nicht von einemFachpersonal   angeschlossen und überprüft werden, können von Ramoser & Rathgeb GmbH nicht anerkannt werden.

8. Grafik

8.1 Gestaltung nach Auftraggeberwunsch / Rechte Dritter / Urheberrecht

Sollte der Kunde eine individuelle Gestaltung seiner Folie wünschen, so hat er die für den Foliendruck erforderlichen Angaben und Vorlagen unmittelbar nach Vertragsschluss an uns zu übermitteln.
Der Käufer verpflichtet sich, keine Vorlagen zu übermitteln, die Rechte Dritter (insbesondere Urheberrecht, Namensrecht und Markenrechte) eingreifen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen.
Ramoser & Rathgeb GmbH kann in solchen Fällen nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde stellt  Ramoser & Rathgeb GmbH ausdrücklich von allen in diesem Zusammenhang von Dritten gegen uns geltend gemachten Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsverteidigung durch uns. Zu Werbezwecken erstellt Ramoser & Rathgeb GmbH regelmäßig Fotos der Arbeiten, Produkte,  bzw. von Auftraggeberfahrzeugen und veröffentlicht diese auf seiner Website und/oder auf sonstigen sozialen Kanälen (z.B Facebook).

Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte können Kennzeichen unkenntlich gemacht, wenn dies ausdrücklich erwünscht ist. Wenn keine Regelung getroffen wurde, können Bilder mit Kenndaten der Fahrzeuge veröffentlicht werden. Eine nachträglich gewünschte Änderung einer Publikation seitens Auftraggeber oder die Entfernung eines Beitrages sind nicht vorgesehen und wird nur gegen Kostenaufwand in Richtung Auftraggeber gewährt. Die Rechte an den von Ramoser & Rathgeb GmbH gemachten Bildern und allen zu sehenden Motiven, liegen ausschließlich bei  Ramoser & Rathgeb GmbH und dürfen ohne Zustimmung seitens Ramoser & Rathgeb GmbH nicht kopiert, nicht veröffentlicht, nicht verwendet und nicht weitergereicht werden.

8.2 Designentwürfe / praktische Umsetzung / Vorlagen / Produktion / Fertigung / Druck

Auf Wunsch fertigt Ramoser & Rathgeb GmbH Designentwürfe für Werbeeinrichtungen, Visualisierungen oder Autobeklebungen an.
Dies dient der groben Veranschaulichung der Folierung / Beschriftung. Bei der Übertragung dieses 2 Dimensionalen Entwurfs auf das Fahrzeug kann es durch die Fahrzeugformen, welche 3 Dimensional sind, zu möglichen Abweichungen in der Positionierung der Grafiken/Schriften etc. kommen. Hierauf haben wir technisch keinen Einfluss – einen Reklamationsgrund oder Preisminderung stellt dies nicht dar und wird entsprechend nicht anerkannt.

Bei Gestaltungen, Konstruktionen, Layouts, Skizzen, Designs und/oder handwerklichen Arbeiten jeglicher Art, die softwarebasierend oder manuell erstellt werden, die für Drucksachen, für Folierungen, für Out-/Indoor-Umsetzungen oder Kunstgegenstände bzw. Wandschmuck-Teile sowie für Web-Inhalte gedacht sind oder zu diesen weiterverarbeitet werden, kann es zu geringen Schwankungen in der Farbausgabe, Menge und Qualität kommen.

Produktionsmaße die Ramoser & Rathgeb GmbH für die Produktion vom Auftraggeber oder deren Vertreter erhält, sind für die R2 verbindlich. Jegliche Änderung der Maße nach Freigabe der Produktion sind mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Das ist abhängig von sehr vielen produktionsbedingten Faktoren, die nicht immer zu beeinflussen sind. Temperatur, Druckkraft, Farbauftrag, Anzahl/Reigenfolge der Produktion, Maschineneinstellung sowie der Urzustand der zu verarbeitenden Waren liegen diesen schwankenden Werten zu Grunde. Diese sind allgemein bekannt und anerkannt und sind im Rahmen der Ergebnisse vom Auftraggeber hinzunehmen und stellen keinen Reklamationsgrund dar und haben keinerlei Preisminderung zur Folge.

Bei Auftraggeberseits gelieferten Daten geht Ramoser & Rathgeb GmbH von bestmöglichen, einwandfreien Daten aus. Falls vom Auftraggeber – trotz Hinweis auf Mangel der Daten – keine Überarbeitung erwünscht wird, behält Ramoser & Rathgeb GmbH sich vor, den Auftrag abzulehnen.

Nachdrucke können sich materialbedingt farblich leicht vom Original unterscheiden, dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.   

Eine Überarbeitung verursacht Kosten, die vom Auftraggeber zu tragen sind und die im Vorfeld durch ein schriftliches oder mündliches Angebot geklärt werden.
Produktionsbedingt sind bei Drucksachen Mehr-/Mindermegen bis zu 10% der ausgemachten Menge zulässig und werden in der Endabrechnung berücksichtigt. Es ist grundsätzlich zulässig, dass man zu diesem Punkt auch Nachregelungen realisiert, etwa, dass Vorauszahler mit oder nach der Lieferung der Ware(n) durch Ramoser & Rathgeb GmbH mit Nachberechnung/Nachforderung rechnen müssen, wenn der vorgegebene Rahmen/die vorgegebene Anzahl der Lieferung(en) überschritten wird.

9. Beistellmaterial

Vom Auftraggeber beizustellende Materialien (Papier, Daten, Beilagen usw.) sind frei Haus anzuliefern. Wir bestätigen lediglich den Empfang der angelieferten Materialien, nicht hingegen die in den Lieferdokumenten angegebene Menge oder Qualität. Eine Überprüfung der Materialien nehmen wir erst im Zuge der Produktion vor.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Beistellung digitaler Druckunterlagen ordnungsgemäße, insbesondere unseren technischen Vorgaben entsprechende Daten anzuliefern. Kosten für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen trägt der Kunde. Wir sind nur verpflichtet, die uns zur Produktion übermittelten Daten bis zum Abschluss der Produktion zu speichern. Der Kunde ist verpflichtet, eine Sicherungskopie des Datenbestandes zurückzubehalten.

10. FOLIERUNGEN

10.1 Staub/Luftbläschen

Es ist unvermeidlich, dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Trägerschicht kleine Staubpartikel befinden können. Durch die Struktur der Folie ist es jedoch so, dass diese innerhalb der folgenden zwei Wochen nach der Verklebung nicht mehr sichtbar sind, sie verschwinden in der Beschaffenheit der Folie fast gänzlich. Gleiches Verhalten tritt bei eventuellen entstehenden Luftbläschen auf, die bei der Verarbeitung normal sind. Bei Nassverklebung entstehende “Wasserblasen” ziehen nach ca. drei bis vier Wochen vollständig raus. Scheibentönungen sind nicht vollständig fett- und staubfrei zu realisieren. Wir weisen darauf hin, dass bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel erkennbar sein können. Dies ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar.

10.2 Fugenschnitt

Folierungen auf Glasscheiben werden generell ca. 1-2 mm im Abstand von der Silkonfuge beschnitten das sich ansonsten die Folie vom Rand her lösen könnte. Wenn auf gesonderten Wunsch des Auftraggeber die Beklebung bis zur oder über die Silikonfuge hinweg erfolgen soll kann von Ramoser & Rathgeb GmbH keine Gewährleistung für sich ablösende Folien gegeben werden.


11. AUTOFOLIERUNG

11.1. Zeitlicher Rahmen der Folierung von Fahrzeugen

Der zeitliche Rahmen der Folierung ist mit Ramoser & Rathgeb GmbH im Einzelfall abzuklären. Je nach Beschaffenheit und nötiger Vorarbeit am Fahrzeug dauern die Arbeiten bei Ramoser & Rathgeb GmbH in etwa zwischen 1 und 4 Tagen. Andere Absprachen sind möglich und werden schriftlich festgehalten. Im Auftragsfalle ist davon auszugehen, dass dem Auftraggeber diese Zeitdauer bewußt ist.

11.2 Ort der Leistung

Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen bzw. frei von groben Verschmutzungen zum vereinbarten Zeitpunkt in unserer Werkshalle abzugeben. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Auftraggeber dort wieder abzuholen. Eine Abholung oder Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Hierfür wird dann im Einzelfall ein gesondertes Entgelt mit dem Auftraggeber ausgehandelt.
Vor Übergabe des Fahrzeugs wird durch Ramoser & Ratthgeb GmbH

11.3 Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber

Basis einer Fahrzeugvoll-/-teilverklebungen oder Beschriftung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs. In Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (keine Polituren oder Wachse). Der Lack muss vor der Verklebung vollständig von Wachsen und sonstigem Oberflächenschutz befreit sein. Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände, Klebereste, Rückstände alter Folien etc (insbesondere bei Verlegung von Sonnenschutzfolien) sind vom Auftraggeber zu entfernen oder werden nach Rücksprache von uns gegen Aufpreis durchgeführt. Führt Ramoser & Rathgeb GmbH diese Zusatzarbeiten durch, berechnet Ramoser & Rathgeb GmbH hierfür den aktuellen Stundensatz.

11.4 Haltbarkeit der Folierung / Untergründe

Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem er verklebt werden soll. Auf sauberen, wachs-, politur- und nanoschichtfreien Flächen hält die Folie üblicherweise zwischen 5 und 10 Jahre. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit von der Vorarbeit des Auftraggeber abhängt. Eine verkürzte Haltbarkeit kommt auch bei überlackierten Kunststoffteilen häufig vor. Nicht lackierte Kunststoffteile mit Silikonanteil können nicht verklebt werden.
Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Im Einzelfall wird auch nach Sicht und Haptik entschieden.
Eine Verklebung nach Neulackierungen (wenn auch nur stellenweise) ist frühestens nach mindestens 4 Wochen möglich, da die ausdämpfenden Lösemittel von der zu klebenden Folie eingeschlossen würden und eine Blasenbildung unvermeidlich wäre.
   
Beschädigungen in Oberflächen/Karosserieteilen bzw. Design zeichnen sich durch die Folie ab. Es wird kein Rost, Silikon oder Gummi beklebt! Ramoser & Rathgeb GmbH beschichtet ausschließlich nur glatte Flächen. Auf strukturiertem Kunststoff ist eine Haftung der Folie nicht gewährleistet.


11.3 Schäden durch Fahrzeugreinigung und/oder Folierung

Vor einer Folierung muss das Fahrzeug gereinigt werden – diese Arbeit wird bei uns vor einer Folierung nochmals vorbereitend mit Spezial-Entfettern sowie Oberflächen-/Glasreinigern durchgeführt, auch wenn der Kunde das Fahrzeug auf Sicht hin sauber abgeliefert hat. Wenn es während der Reinigung zu gering- oder grossflächigen Lackschäden oder Kratzern kommen sollte, wird das dokumentiert und dem Auftraggeber zugänglich gemacht. Vor einer weiteren Handlung muss ein Gespräch erfolgen. Durch täglich vollzogene und übliche Lack- und Oberflächenreinigungen durch uns spricht der Lack in der Regel normal/positiv an und es kommt zu keinen Störungs- oder Haftungsfällen. Das setzt voraus, dass die Oberflächen auch im normalen Rahmen sowie fehlerfrei hergestellt und professionell aufgebracht wurden.
Bei einer Folierung ist es leider nicht immer vermeidbar, dass die Folie nach Anbringung auf dem Lack geschnitten werden muss. Ramoser & Rathgeb GmbH bemüht sich diese Schnitte an nicht leicht sichtbaren, unauffälligen Stellen durchzuführen, falls diese überhaupt nötig sein würden. Durch das Schneiden können möglicherweise leichte Kratzer im Lack entstehen. Diese sind in der Regel durch polieren zu beseitigen. Bei der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Abziehen von Lacksplittern o. ä.). Dies ist in fast allen Fällen auf Fehler am Lack zurückzuführen, z.B. unsachgemässe Ausbesserungen oder nachlackierte Stellen. Im Falle einer Scheibenfolierung kann es vorkommen, dass bei Entfernung die Folien einzelne Drähte der Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden kann nicht übernommen werden, da diese unvermeidbar sind. Wir bitten dies ausdrücklich zu beachten!

11.4 Folien mit Struktur

Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbonstruktur) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind Produktionsbedingt und stellen keine Mängel dar.

11.5 Schäden an Kunststoffteilen/Typenbezeichnungen

Die Entfernung verschiedener Teile kann Zusatzkosten verursachen. Zier- und Gummileisten, die mit Kunststoffklipsen angebracht sind und vor der Verklebung entfernt werden, können abbrechen und müssen beim Hersteller angefordert werden. Der Ersatz dieser Kleinteile ist als völlig normal anzusehen und dient einem hochwertigeren Ergebnis. Die Kosten für diese Teile trägt in jedem Falle ausschließlich der Auftraggeber.

11.6 Falten und Überlappungen bei der Folierung

Von der Optik her ist die Folierung eines Fahrzeugs kaum von einer Lackierung zu unterscheiden ist aber, wie bereits erwähnt, einer Lackierung nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihrer Eigenschaft anders als Lacke. Evtl. auftretende Faltenbildungen die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können werden so eingearbeitet das sie nicht sofort ins Auge fallen, sind aber meist unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Beklebung von Flächen, die die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an unproblematischen Stellen erforderlich machen. Diese sind normal und sind nicht als Mangel zu definieren.

11.7 Staub/Luftbläschen

Weiter ist es unvermeidlich, dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden können. Durch die Struktur der Folie ist es jedoch so, dass diese innerhalb der folgenden zwei Wochen nach der Verklebung nicht mehr sichtbar sind, sie verschwinden in der Beschaffenheit der Folie fast gänzlich. Gleiches Verhalten tritt bei eventuellen entstehenden Luftbläschen auf, die bei der Verarbeitung normal sind. Bei Nassverklebung entstehende “Wasserblasen” ziehen nach ca. vier Wochen vollständig raus. Scheibentönungen sind nicht vollständig fett- und staubfrei zu realisieren. Wir weisen darauf hin, dass bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel erkennbar sein können. Dies ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Auch bei Fahrzeugbeklebungen (Voll – oder Teilverklebungen) sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und sind kein Grund zur Reklamation.

11.8 Problematische Stellen / Einlieger /Zusatzkosten durch erforderliche Montage/Demontagearbeiten

Durch den Einbau von Sicherheitstechnischen Elementen, wie Seitenairbag und anderen elektronisch erfassten Geräten im Fahrzeug ist eine Demontage zur Verklebung der Folie manchmal schwierig und erfordert dann die Hinzuziehung von Fachpersonal einer Werkstatt. Für die Demontage und die anschließende Montage dieser Teile ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Sollten diese Arbeiten vom Auftraggeber nicht gewünscht werden, sind gewisse Einschränkungen zu akzeptieren. Die Folie kann in diesem Fall nicht in einem Stück verarbeitet werden sondern wird mit sog. Einlegern überlappend verklebt und die Folienschnitte werden an nicht markanten Stellen durchgeführt. In starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Frontschürzen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Einlegern zu arbeiten um eine Überdehnung der Folie zu verhindern und einem Ablösen der Folie entgegenzuwirken. In Bereichen in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist, kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und kein Reklamationsgrund.


12. Nachbesserungen / Gewährleistung

Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in den Räumlichkeiten von Ramoser & Rathgeb GmbH. Kleinere Mängel können dann relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat Ramoser & Rathgeb GmbH das Recht, nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist eine Neuherstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine ohne unsere Zustimmung von Ramoser & Rathgeb GmbH erfolgte Mängelbeseitigung durch dritte entbindet Ramoser & Rathgeb GmbH von jeglicher Mängelhaftung. Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abholung zu überprüfen und eventuelle Mängel sofort anzuzeigen. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert. Bei einem später auftretenden Mangel hat die Mängelanzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, schriftlich zu erfolgen. Bei begründeten Reklamationen werden Mängel – nach Möglichkeit – umgehend behoben. Da die Folie “arbeitet” und erst nach ca. 24 bis 48 Stunden die volle Haftung erreicht, behält Ramoser & Rathgeb GmbH die Fahrzeuge nach Fertigstellung mindestens einen Tag länger, um alle Kanten am nächsten Tag nochmals nachzuarbeiten und erneut zu föhnen. Ramoser & Rathgeb GmbH rät allen Auftraggeber sich diesen einen Tag länger zu gedulden, es ist im eigenen Interesse!

13. Garantien

Auf die Arbeit von Ramoser & Rathgeb GmbH wird die gesetzliche Gewährleistung von 1 Jahr angewandt.

14. Leistungshindernisse

Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung. Besteht der Auftraggeber trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so gibt Ramoser & Rathgeb GmbH keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemüht Ramoser & Rathgeb GmbH sich innerhalb von angemessener Zeit den Auftrag auszuführen. Ramoser & Rathgeb GmbH haftet in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten.
Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangene Gewinne oder Ansprüche Dritter wird nicht gehaftet. Tritt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so ist Ramoser & Rathgeb GmbH berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern bzw. einzubehalten. Wir stellen dabei in der Regel 50% der Auftragssumme, mindestens jedoch den Materialpreis in Rechnung.


ALLGEMEINES

15. Gefahrübergang

Die Lieferung ist grundsätzlich „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung versandbereit ist. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch unsere Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
Eventuelle Transportschäden sind vom Auftraggebers direkt mit dem Transporteur zu regeln, wir werden hierzu informiert. Bei Montagen ist der Auftraggebers unverzüglich zur Abnahme der montierten Sache nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 10 Werktagen durchzuführen.


16. Datenschutz

Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Verträge gespeichert und verarbeitet. Die Personenbezogenen Daten des Auftraggeber werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben – ausgenommen sind sichtbare Fahrzeug-Kenndaten wie Kennzeichen bei online Publikationen – siehe Punkt 4. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittelung der Daten benötigen (z.B. das mit einer Lieferung beauftragte Versandunternehmen, das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich die Übermittlung der Daten auf das notwendige Minimum.

17. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Auslieferung. Das heißt im PrivatAuftraggeberbereich sofort bar.
Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen des Auftraggebers durch Überweisung oder per Scheck gelten erst mit dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Geschäftskonto als erfolgt. Bleiben Zahlungen ganz oder teilweise aus, haben wir das Recht dem Auftraggeber 25 % der Auftragssumme als Entschädigung in Rechnung zu stellen.
Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft. Dessen ungeachtet sind wir auch berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung an Dritte zu übertragen.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

19. Erfüllungsort

und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Innsbruck. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Innsbruck.